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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Optalio GmbH

A. Allgemeine Bedingungen

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Vorliegende Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Optalio GmbH, Mergenthalerallee 77, 65760 Eschborn („Optalio“) und den Kunden der Optalio, d. h. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend „Kunde“). Vertrage mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden auf Basis dieser AGB nicht abgeschlossen.

 

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der vereinbarten Leistung gelten vorliegende AGB als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn deren Geltung wurde ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch, wenn Optalio abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Kunden beigefügt sind.

 

1.3 Die vorliegenden AGB finden Anwendung auf sämtliche Leistungen und Lieferungen der Optalio. Je nach Auftrag gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in Abschnitt B.

 

1.4 Alle Waren und Dienstleistungen der Optalio sind ausschließlich für die Nutzung durch den Kunden bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von Optalio erbrachten Leistungen an einen Verbraucher, Unternehmer oder an einen Wiederverkäufer zu liefern, der seinerseits Verbraucher oder Unternehmer mit derartigen Waren beliefert, so hat er Optalio darauf hinzuweisen.

 

1.5 Optalio behält sich vor, sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmern zu bedienen. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten obliegt Optalio.

 

2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS UND PREISE

2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend und stehen bei Lieferungen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Nicht- bzw. Falschlieferung von Optalio zu vertreten ist. Technische Änderungen, insbesondere Änderungen der Modelle, der Konstruktion, der Ausstattung, der Form und/oder Farbe sowie bei Programmen der Funktion aufgrund technischer Entwicklungen bleiben vorbehalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Angebot eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthält oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.

 

2.2 Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag zustande

 

(a) mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder

 

(b) zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder

 

(c) mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ von Optalio durch den Kunden (schriftlich oder per E-Mail), spätestens jedoch,

 

(d) mit Lieferung, Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Optalio je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

 

2.3 Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen von Optalio enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsparameter verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheitsgarantie dar.

 

2.4 Für von Optalio angebotene Leistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste, auf die in den Angebotsunterlagen Bezug genommen wird. Bei sämtlichen Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2.5 Bei wiederkehrenden Vergütungen ist Optalio berechtigt, die Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze zu ändern:

 

(a) Optalio kann wiederkehrende Vergütungen jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen (z.B. Lohnkosten) zu kompensieren, wobei die Erhöhung nicht mehr als 10 % betragen darf („Änderungsrahmen“).

 

(b) Die erste Vergütungsanpassung darf frühestens zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres erfolgen, in dem das Vertragsverhältnis besteht.

 

(c) Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Kostenentwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen bestimmt durch die Kostenentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung und dem Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung.

 

(d) Der Kunde kann innerhalb von fünf Wochen nach der Anpassungserklärung schriftlich widersprechen. In diesem Fall kann Optalio das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird innerhalb von zwei Wochen wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Vergütungserhöhung.

 

2.6 Optalio bietet sog. Tagespools gemäß der jeweils aktuellen Preisliste an.

 

(a) Der Kunde kann Tagespools mit unterschiedlichen Mengen an Personentagen bzw. Full Time Equivalents vereinbaren. Ein Personentag (PT) entspricht dabei immer einem Full Time Equivalent (FTE) von 8 Arbeitsstunden und kann auch von mehreren Personen erbracht werden, solange in der Summe ein PT/FTE erbracht wird.

 

(b) Tagespools werden nur projektbezogen vereinbart. Ein vereinbarter Tagespool kann daher nur für Projekte genutzt werden, die für den Tagespool vereinbart worden sind.

 

(c) Wenn der Kunde mehrere Tagespools für verschiedene Projekte gebucht hat, so soll er bei einem Leistungsabruf angeben, zu welchem Projekt der Leistungsabruf gehört, um Zweifel auszuschließen. Ein Leistungsabruf hat mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf Werktagen zu erfolgen, wobei der Samstag und bundeseinheitliche Feiertage keine Werktage sind. Optalio ist nicht verpflichtet, Ressourcen von mehr als zwei FTE pro Arbeitstag für ein Projekt einzusetzen; der Kunde hat dies beim Leistungsabruf zu berücksichtigen.

 

(d) Tagespools sind spätestens zehn Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Unverbrauchte PT/FTE verfallen zwölf Monate nach Bestellung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch Optalio. Etwas anderes gilt nur, soweit der Kunde so rechtzeitig Leistungen unter einem Tagespool abgerufen hat, dass nur aufgrund eines schuldhaften Zögerns von Optalio die Leistungen nicht innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraums erbracht und mit dem Tagespool verrechnet werden konnten.

 

 

 

3. SERVICE LEVEL AGREEMENTS, STÖRUNGSKLASSIFIZIERUNG

3.1 Sind im Rahmen eines mit dem Kunden vereinbarten Service Level Agreements (SLA) keine expliziten Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Die konkreten Service Level werden mit dem Kunden individuell vereinbart.

 

3.2 Sind entsprechend keine Reaktionszeiten explizit vereinbart, ist mit der Fehlerbeseitigung bzw. den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen.

 

3.3 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z. B. bei Beseitigung einer Störung die Erklärung der Betriebsbereitschaft.

 

3.4 Soweit im Vertrag (SLA) nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:

 

(a) Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist (Prio 1).

 

(b) Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware erheblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Standardsoftware führen (Prio 2).

 

(c) Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist (Prio 3).

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ABRECHNUNG

4.1 Der Kunde stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei kann Optalio für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

 

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag ohne Abzug auszugleichen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

4.3 Die Rechnungsstellung von fixen Entgelten erfolgt monatlich im Voraus, von verbrauchsabhängigen Entgelten jeweils zu Beginn des Folgemonats. Ist ein monatliches Entgelt verbrauchsunabhängig (fix) nur für einen Teil eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.

 

4.4 Nach Ablauf der unter Ziffer 4.2 genannten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4.5 Sofern der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung unbegründet

(a) mehr als einen (1) Monat seit der Rechnungsfälligkeit in Rückstand gerät und

 

(b) auch nach einer erfolglosen Androhung mit einer Nachfristsetzung von mindestens weiteren vierzehn (14) Tagen,

 

keine Zahlung leistet, ist Optalio unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren.

 

4.6 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Optalio ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, wurde rechtskräftig festgestellt oder ist unbestritten; entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. LEISTUNGSZEITEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

5.1 Liefertermine oder sonstige Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Optalio kommt erst dann mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, wenn eine seitens des Kunden gesetzte, den Umständen nach angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, fruchtlos abgelaufen ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung hierzu notwendiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

 

5.2 Soweit die Überlassung von Standardsoftware vereinbart wurde, wird diese entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung ausgeliefert, sofern nicht anders vereinbart in der bei Auslieferung aktuellen Fassung. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der gelieferten Software ist allein die Produktbeschreibung maßgeblich; eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software ist nicht geschuldet.

 

5.3 Der Kunde wird Optalio bei der Erbringung der Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde trifft insbesondere angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die eigene oder gelieferte Hardware und/oder Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch ordnungsgemäße Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen Hinweises (in Textform) im Einzelfall können Mitarbeiter der Optalio immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, ordnungsgemäß gesichert sind. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten selbst. Solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, gerät Optalio mit der Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht in Verzug.

 

5.4 Die ohne anders lautende Vereinbarung dem Kunden obliegende Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

 

6. ABNAHME

6.1 Hat der Vertrag eine individuelle Anpassung von Standardsoftware oder die Erstellung von Individualsoftware zum Gegenstand und ist im Vertrag eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (insb. beim Werkvertrag), so gilt Folgendes.

 

6.2 Optalio kann für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen verlangen und durchführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

 

6.3 Nach fertiger Installation der Software oder der Anpassung wird der Kunde eine Abnahme der Software oder der Anpassungsleistungen durchführen. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software oder die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung erfüllen.

 

6.4 Während der Funktionsprüfung wird der Kunde alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich in Textform zu erklären.

 

6.5 Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann Optalio eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Erstellungs- oder Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt noch darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind oder wenn der Auftraggeber – unabhängig von jeder Frist – die Software oder die Anpassungsleistungen im operativen Betrieb nutzt.

 

7. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

7.1 Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses wird im Auftrag geregelt. Sofern im Auftrag keine Regelung getroffen wurde, gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

 

7.2 Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis zwölf (12) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses bzw. Einzelauftrages.

 

7.3 Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich mangels einer anderslautenden Vereinbarung zum Ende der Vertragslaufzeit jeweils um weitere zwölf (12) Monate.

 

7.4 Das Recht der Parteien, den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

 

(a) der Kunde ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als zwei (2) Monaten im Verzug;

 

(b) eine der Vertragsparteien verstößt nach vorheriger Abmahnung erneut gegen elementare Pflichten des Vertrages.

 

7.5. Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

 

8. GEISTIGES EIGENTUM UND NUTZUNGSRECHTE

Alle Rechte und das geistige Eigentum an Software und Arbeitsergebnissen insgesamt liegen und verbleiben bei Optalio bzw. bei dem jeweiligen Softwarehersteller. Mit dem Abschluss des Vertrages sind keinerlei Rechteeinräumungen verbunden, es sei denn diese werden ausdrücklich vereinbart.

 

9. HAFTUNG

9.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Optalio Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Optalio ausdrücklich eine Garantie übernommen hat,

 

9.2 Im Fall einer leichten Fahrlässigkeit außerhalb von Ziffer 9.1 gelten folgende Haftungsbeschränkungen:

 

(a) Eine Haftung erfolgt nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens und nur in Fällen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht).

 

(b) Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. Bei einem durch Optalio verschuldeten Verlust von Daten haftet Optalio nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten typischerweise erforderlich ist. Diese Haftung tritt nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

 

(c) Die Haftung von Optalio aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist für fahrlässiges Verhalten auf den Vertragswert beschränkt, maximal jedoch auf den Gesamtbetrag von EUR 10.000,00.

 

9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung scheidet aus.

 

9.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

 

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von Optalio und der mit Optalio nach Art. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

9.6 Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Der Beginn und Berechnung der Verjährungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

10. DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT

10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

 

10.2 Soweit im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Auftragsverarbeitung durch eine der Vertragsparteien vorliegt, werden die Vertragsparteien eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abschließen und diese dem Vertrag als gesonderte Anlage beifügen.

 

10.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und über die Vertragslaufzeit hinaus vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

 

11. HÖHERE GEWALT

11.1 In den Fällen, in denen einem Vertragspartner die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung auf Grund höherer Gewalt nicht möglich oder zumutbar ist, bestehen keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des jeweils anderen Vertragspartners.

 

11.2 Als höhere Gewalt gilt jedes von keinem Vertragspartner zu vertretende und auch nicht durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das den jeweils betroffenen Vertragspartner an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Pandemien (auch weiterhin COVID 19), Naturereignisse, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht im Einflussbereich von Optalio liegen, in Fällen der Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten.

 

 

 

12. SONSTIGES

12.1 Optalio ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu benennen.

 

12.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung der Optalio auf Dritte übertragen.

 

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

 

12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (Wohn-)Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

12.5 Erfüllungsort für alle von Optalio zu erbringenden Leistungen ist, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, Sitz der Optalio.

 

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt, falls sich bei der Durchführung des Vertrages bzw. bei den vorliegenden AGB eine Lückenhaftigkeit im Nachhinein herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.

 

12.7 Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Vertragsparteien haben einvernehmlich in Textform auf das Textformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Textformerfordernisses selbst. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.

 

 

B. Besondere Bedingungen Hosting und Managed Services

 

13. VERTRAGSGEGENSTAND

13.1 Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Bereitstellung einer gehosteten und/oder dezentralen IT-Umgebung für den Kunden in den Rechenzentren von Optalio oder eines Drittanbieters sowie die Erbringung von hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen.

 

13.2 Die (a) die Installation; (b) kundenindividuelle Anpassungen und Customizing sowie (c) Einweisungen, Schulungen und sonstige Beratungs- und Pflegeleistungen gehören nur dann zum geschuldeten Vertragsgegenstand, wenn die Parteien dies entsprechend vereinbaren.

 

13.3 Sofern nicht anders vereinbart gewährleistet Optalio eine Verfügbarkeit im Jahresmittel von 95%. Soweit für den laufenden Betrieb regelmäßig geplante und ungeplante Wartungsarbeiten notwendig sind, in denen die Leistungen nicht verfügbar sind, werden entsprechende Wartungsfenster festgelegt. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig informiert. Für periodische oder geplante Wartungsarbeiten an den Systemen von Optalio, die z.B. für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes bzw. der Durchführung von Updates oder Upgrades notwendig sind, werden Wartungsfenster vereinbart. Solche Arbeiten gelten als vereinbarte Servicezeit und dadurch entstehende mögliche Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit sind nicht als Ausfallzeiten zu bewerten.

 

13.4 Die Gewährleistung des Zugangs des Kunden zum „Internet“ oder des Betriebs von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des Internets, sind von Optalio nicht geschuldet.

 

14. ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES KUNDEN

14.1 Der Kunde ist verpflichtet, die IT-Umgebung und die damit verbundenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen, keine Daten und Inhalte einzustellen, zu nutzen oder zu speichern, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen sowie keine fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen.

 

14.2 Optalio ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der IT-Umgebung, insbesondere der Hosting-Umgebung durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Hierzu zählen u.a. datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Ansprüche Dritter, die mit der Nutzung verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterlassung und Beseitigung, bzw. bei Bedarf der Unterrichtung von Optalio.

 

14.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (insbesondere Benutzernamen und Passwörter) gegenüber unbefugten Dritten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Kunde hat durch interne, geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

 

14.4 Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden in den vorgenannten Absätzen kann Optalio bei Gefahr in Verzug bis zur Aufklärung den betroffenen Dienst (z. B. betroffene Webseiten) vorübergehend sperren und/oder die betroffenen Daten sichern. Eine Pflicht zur Prüfung auf rechtswidrige Inhalte des Kunden besteht für Optalio nicht. Die Sperrung ist in jedem Fall, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte und Dienste zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen, selbst die erforderlicheren Sicherungs- und Dokumentationsmaßnahmen, bzw. die Rechtmäßigkeit gegenüber den Rechteinhabern oder Behörden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

 

14.5 Die Sperrung des Dienstes führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs von Optalio.

 

14.6 Sofern der Kunde auf den Servern und/oder der Hosting-Umgebung Nutzungsrechte für Software (Lizenzen) selbst verwaltet bzw. einrichtet oder verteilt, ist ausschließlich er zur korrekten Lizensierung verpflichtet.

 

15. NUTZUNGSRECHTE

15.1 Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Bereitstellung lizenzierter Software erforderlich ist, räumt Optalio – mangels einer anderslautenden Vereinbarung – dem Kunden, vorbehaltlich der vollständigen und fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung, an zur Verfügung gestellter eigener und fremder Software ein zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages

 

beschränktes, einfaches (nicht-ausschließliches) und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

 

15.2 Die Erstellung von Kopien sowie die Weitergabe, Vervielfältigung, Veräußerung und Übertragung, bzw. Unterlizenzierung ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung von Optalio zulässig.

 

15.3 Die weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung ist nicht gestattet, Kopien von überlassener Software wird der Kunde nach Vertragsbeendigung löschen.

 

15.4 Wenn und soweit Open Source Software (OSS) zum Einsatz kommt, gelten zusätzlich die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen des Anbieters der Software. Optalio wird dem Kunden diese auf Anfrage zur Verfügung stellen, soweit aufgrund Lizenzbestimmungen nicht ohnehin die Pflicht besteht, hierauf hinzuweisen.

 

15.5 Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller/Drittanbieter und, wenn einschlägig, die hersteller- bzw. softwarespezifischen Zusatzbedingungen von Optalio.

 

15.6 Für den Fall, dass zum Vertragsgegenstand Leistungen zählen, die einem sog. Service-Provider- License-Agreements zwischen einem Softwarehersteller/Drittanbieter und Optalio unterliegen, werden die Vertragsparteien die entsprechende Sondervereinbarung unterzeichnen und als Anlage zum Vertrag beifügen.

 

16. GEWÄHRLEISTUNG

16.1 Im Zweifel gilt Dienstvertragsrecht. Hat der jeweilige Einzelvertrag keine Dienstleistungen zum Gegenstand, so gilt in Bezug auf Mängel Folgendes.

 

16.2 Bei Mängeln (Sach- oder Rechtsmängel) gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

 

16.3 Treten an Leistungen von Optalio Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist Optalio zur Mangelbeseitigung nicht in der Lage, so wird Optalio dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

 

16.4 Schlägt die Nacherfüllung auch nach zwei Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel bzw. einer nur geringfügigen Abweichung der Ist- von der vereinbarten Sollbeschaffenheit, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

 

16.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zu.

 

16.6 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der betriebsbereiten Bereitstellung und beträgt ein (1) Jahr.

 

16.7 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird abbedungen, soweit es sich nicht um eine von Optalio zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

 

16.8 Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Kunde an mangelhaften Gegenständen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt, es sei denn der Kunde weist im Einzelfall nach, dass derartige Handlungen nicht mitursächlich für die Mangelhaftigkeit geworden sind.

 

16.9 Für rein dienstvertragliche Leistungen, z. B. Beratung oder Support, sieht das Gesetz keinerlei Gewährleistung für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln vor, so dass insoweit statt der vorgenannten Gewährleistungsvorschriften die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) Anwendung finden, soweit hiervon in diesem Vertrag nicht abgewichen wird.

 

16.10 Vorrangige Fehlerbeseitigungspflichten und -fristen im Rahmen von Service Level Agreements (SLA) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

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Stand 07 / 2022

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